✝️ Olga Pavlenko, 21 Jahre, Ukrainerin – 19. Februar 2009, Spenge, Nordrhein-Westfalen 🇩🇪💔
Olga war seit 2008 in verschiedenen Bordellen tätig, zuletzt in einem Bordell in Herford („Haus 18“). Sie hatte ein konkretes Ziel vor Augen: Sie sparte ihr Geld um möglichst zeitnah wieder in ihre Heimat zurückzukehren und mit dem Ersparten ein Studium zu finanzieren. Wie ihre Mutter erzählte, war Olga eine sehr gute und zielstrebige Schülerin. Sie machte sich nichts aus Jungs, ging nicht aus und machte mit 17 ihr Abitur. Sie begann ein Fernstudium in Marketing und Wirtschaft, arbeitete als Kellnerin und träumte von einem Job als Managerin im reichen Westeuropa. Die Familie lebte in ärmlichen Verhältnissen, der Vater starb bei einem Autounfall. Im Sommer 2007, mit 20 Jahren, ging sie mit einer Freundin nach Deutschland zum Geld verdienen. Sie erzählte sie arbeite als Au-Pair Mädchen und habe sich mit zwei Freundinnen eine Wohnung gemietet. Sie meldete sich regelmäßig, schickte Päckchen nach Hause. Im Februar 2009 sagte sie sie habe Heimweh, habe ihre Koffer bereits gepackt, die Hälfte der Sachen Freunden mitgegeben. Die Kisten kommen nie an, Olga auch nicht. Die Familie war sehr besorgt und versucht sie zu erreichen, ohne Erfolg.
Olgas Leiche wurde im Februar 2011 durch Zufall bei Ermittlungen gegen Menschenschleuser durch die Polizei in einer Garage entdeckt. Wie die Obduktion ergab, war sie mit stumpfer Gewalt auf den Hinterkopf geschlagen, mit Kabelbindern erdrosselt, in Folie eingewickelt, in einen Koffer gesteckt und dann in eine Tiefkühltruhe gelegt worden.
Der Familienvater Jakob F. (42 Jahre) war seit dem Jahr 2000 als Schleuser tätig. Er vermittelte zahlreiche Frauen aus Osteuropa in die deutsche Prostitution. Dabei hatten die Frauen Teile ihrer Einnahmen an ihn abzuführen. 2007 wurde er wegen Menschenhandels zu drei Jahen und drei Monaten Haft verurteilt. Zum Tatzeitpunkt verbüßte Jakob F. gerade diese Haftstrafte und war Freigänger.
Das Landgericht Bielefeld verurteilte F. im November 2012 wegen heimtückischen Mordes zu einer lebenslangen Haftstrafe.
Aus dem BGH-Urteil:
Am Morgen des 19. Februar 2009 verließ der Angeklagte um 6.30 Uhr die Justizvollzugsanstalt. Nachdem er an einer Tankstelle gefrühstückt und sich Wodka gekauft hatte, suchte er die Räumlichkeiten eines Nachtclubs in S. auf, in dem sich zu dieser Zeit – wie der Angeklagte wusste – keine weiteren Personen aufhielten. Kurz nach 9.30 Uhr kam auch P. in den Club. Der Angeklagte hatte inzwischen 600 ml Wodka getrunken und eine Zigarette mit Cannabis geraucht. Beide hielten sich zunächst in der Küche des Clubs auf, tranken Kaffee und unterhielten sich. Schließlich gingen sie auf ein Zimmer, wobei P. annahm, dass es dort zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr kommen würde.
Spätestens jetzt entschloss sich der Angeklagte, P. zu töten. Das Motiv vermochte das Landgericht nicht festzustellen. Es hält es für möglich, dass P. , die als Prostituierte gute Einnahmen erzielte, dem Angeklagten einen größeren Geldbetrag zur Aufbewahrung gegeben hatte und nun dessen Herausgabe forderte, um das Geld bei ihrer für März 2009 geplanten Heimreise mitzunehmen; der Angeklagte aber zur Rückgabe des Geldes entweder nicht imstande oder nicht willens war. Auch ist es für das Landgericht „denkbar“, dass der Angeklagte, der nur eine sexuelle Beziehung zu P. wollte, sich von ihr unter Druck gesetzt fühlte, weil sie möglicherweise von ihm erwartete, dass er sich von seiner Frau trennt. Vielleicht drohte P. dem Angeklagten auch, seine Frau von dem Verhältnis in Kenntnis zu setzen, was er um jeden Preis verhindern wollte. Gegebenenfalls spielten auch andere Gründe eine Rolle.
Der Angeklagte nutzte die Gelegenheit, seinen Tatentschluss umzusetzen. P. rechnete an diesem Morgen weder mit einem lebensbedrohlichen, noch mit einem gegen ihre körperliche Integrität gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff seitens des Angeklagten. Dieser fügte ihr am linksseitigen Scheitel-/Hinterhauptbereich eine Verletzung zu, die auf einer stumpfen Gewalteinwirkung beruhte. Wie der Angeklagte seinem Opfer diese Verletzung beibrachte, vermochte das Landgericht nicht festzustellen. Als Ursache kommen beispielhaft ein Schlag mit einem harten Gegenstand oder der Faust, aber auch ein Stoß mit dem Kopf gegen eine Wand oder Ähnliches in Betracht. P. war hierdurch in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit zumindest eingeschränkt. Im Anschluss daran legte ihr der Angeklagte zwei 75 cm lange und 1 cm breite Kabelbinder über den Pulloverkragen um den Hals, sodass sich die Zugenden hinten befanden, und zog diese kräftig zu, bis der Tod durch Erdrosseln eintrat. Zu irgendwelchen Abwehrreaktionen war P. infolge der Einwirkung auf den Hinterkopf und der Atemnot nicht in der Lage.
Nach der Tat wickelte der Angeklagte die Leiche von P. in einen Plastiksack und packte sie in einen Rollkoffer. Anschließend beseitigte er alle Spuren. Den Rollkoffer verstaute er am Folgetag in einer Gefriertruhe, die in der Garage des Clubs aufgestellt war und sich in Betrieb befand. Im Juli oder August 2009 verbrachte er die Gefriertruhe mit der Leiche von P. in eine von ihm angemietete Garage. Die Gefriertruhe nahm er wieder in Betrieb. Die tiefgefrorene Leiche wurde am 27. Februar 2012 bei einer Durchsuchung im Rahmen eines anderen Ermittlungsverfahrens aufgefunden. (BGH, 04.06.2013 – 4 StR 180/13)
