📍 Anita*, 26 Jahre – 17. Juli 2011, Ort unbekannt, Baden-Württemberg 😢
Aus dem BGH-Urteil:
„Nach den Feststellungen zu dem versuchten Tötungsdelikt (Einzelfreiheitsstrafe: zehn Jahre) schoss der Angeklagte am Abend des 17. Juli 2011 mit einer mit scharfer Munition geladenen Signalpistole aus einer Entfernung von vier bis fünf Metern auf (Anita*), wobei er auf ihren Rumpf zielte. Der Schuss drang in ihren Bauchraum ein, durchschlug Blase, Gebärmutter, Eierstöcke und Blutgefäße, darunter die innere Beckenvene; Dick- und Dünndarm wurden zerfetzt und die Hauptschlagader nur knapp verfehlt (UA S. 33). (Anita*) konnte nur durch eine Notoperation gerettet werden. Ihr musste ein künstlicher Darmausgang gelegt werden, der noch im Zeitpunkt der tatgerichtlichen Hauptverhandlung bestand.
Der Angeklagte hatte die damals 26 Jahre alte, drogenabhängige (Anita*)Anfang 2011 kennengelernt und zunächst ihre Dienste als Prostituierte in Anspruch genommen. Es entwickelte sich zwischen beiden eine freundschaftliche Beziehung, in deren Verlauf der Angeklagte „immer besitzergreifender“ wurde. Da er nicht akzeptieren wollte, dass sich (Anita*) deshalb von ihm abwandte, stellte er ihr nach.
Nachdem sie eine Arbeit in einem Imbiss aufgenommen hatte, drohte der Angeklagte dessen Inhaber damit, dass er sowohl ihn als auch (Anita*) erschießen werde, wenn dieser sie weiterhin beschäftige.
Am Tatabend lockte der Angeklagte (Anita*) aus dem Imbisslokal. Nachdem sie sich seiner Umarmung entzogen hatte, beschloss er, sie mit der in der Westentasche mitgeführten Pistole zu töten; er wollte sie „für sich haben und konnte es nicht ertragen, dass sie sich von ihm lossagte““
Der Täter hatte bereits Vorstrafen wegen sexuellem Missbrauch und Vergewaltigungen.